„Moderne Gedenkkultur“ im Kreis Düren: Das Verbot der Niederlegung von Blumen und Kerzen auf den Soldatenfriedhöfen in Hürtgen und Vossenack (Veröffentlicht am 12.02.2023, zuletzt aktualisiert am 28.08.2023)


I. Die Soldatenfriedhöfe in Hürtgen und Vossenack

Die Tätigkeit von Julius Erasmus steht bekanntlich in engem Zusammenhang mit dem Soldatenfriedhof in Vossenack, aber auch dem rund 5 Km davon entfernten in Hürtgen, auf denen zahlreiche Opfer der „Schlacht im Hürtgenwald“ beigesetzt wurden. Nach Angaben des Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. hat der Soldatenfriedhof in Hürtgen aktuell 3.001 Gräber, für denjenigen in Vossenack werden 2.334 angegeben.

Auf beiden Friedhöfen ruhen auch zahlreiche ausländische Staatsangehörige, darunter mit einiger Wahrscheinlichkeit Zwangsarbeiter, sowie zahlreiche in den Kämpfen umgekommene Zivilopfer, u. a. mehrere Kinder. Auch wurden dort mehr als 130 Männer bestattet, die nach dem Zweiten Weltkrieg bei örtlichen Minenräumarbeiten ihr Leben verloren.

Die auf diesen Friedhöfen befindlichen Gräber sind solche der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft im Sinne von § 1 Abs. 2 des Gräbergesetzes („GräberG“), denen in besonderer Weise zu gedenken ist und die nicht zuletzt dazu dienen, „für zukünftige Generationen die Erinnerung daran wach zu halten, welche schrecklichen Folgen Krieg und Gewaltherrschaft haben“ (vgl. § 1 Abs. 1 GräberG). Die Bundesländer haben die in ihrem Gebiet liegenden Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft zur erhalten, insbesondere zu pflegen und instandzusetzen (vgl. § 5 Abs. 3 GräberG).

Beide Friedhöfe unterliegen der Zuständigkeit des Kreises Düren unter dem seit 01.10.1999 – also seit mehr als 23 Jahren – amtierenden Landrat Wolfgang Spelthahn (CDU). Zuletzt wurde dessen Wikipedia-Profil einer Revision unterzogen, wobei sich bezeichnenderweise vor allem ein in der vorherigen Fassung noch enthaltenes Pressezitat aus dem Jahr 2013 mit Angaben zu dessen seinerzeit 70 (!) Mitgliedschaften in verschiedenen Gremien wie Aufsichtsräten und Gesellschafterversammlungen sowie detaillierte Angaben zu einer gegen ihn im Jahr 2012 erhobenen Anklage wegen Untreue in der aktualisierten Version nicht mehr bzw. nur noch verkürzt finden.

 

II. Die erste „Friedhofsordnung“ des Kreises Düren für die Soldatenfriedhöfe in Hürtgen und Vossenack vom 23.06.2008

Erstmals im Jahr 2008 hat der Kreis Düren eine Friedhofsordnung für die besagten Soldatenfriedhöfe erlassen (nachfolgend „FO 2008“). Als Motiv hierfür gab er in der zugehörigen öffentlichen Vorlage Drs.Nr. 202/08 an, „Aufmärsche und Veranstaltungen auf den Ehrenfriedhöfen zu unterbinden, die der Würde der Friedhöfe als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der Besinnung widersprechen“.

Über die Vorlage hat der Kreistag in seiner 19. Sitzung am 17.06.2008 unter Ziffer 9 der Tagesordnung abgestimmt und diese einstimmig angenommen. Die Tagesordnung und die mitwirkenden Personen sind aus der Sitzungsniederschrift ersichtlich. Alle entsprechenden Informationen sind auch im Ratsinfosystem des Kreises Düren abrufbar.

In § 2 FO 2008 wurde die erwähnte gesetzliche Verpflichtung aus § 1 Abs. 1 GräberG, den Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft in besonderer Weise zu gedenken und „für zukünftige Generationen die Erinnerung daran wach zu halten, welche schrecklichen Folgen Krieg und Gewaltherrschaft haben“, besonders betont.

In § 4 Ziffer 4. a) FO 2008 („Verhalten auf den Friedhöfen“) wurde bestimmt:

„Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: (…) Kränze oder ähnliche Gebinde an den Hochkreuzen, den Gedenksteinen oder dem Sarkophag in Vossenack nieder zu legen [sic]“.

 

4 Ziffer 5. FO 2008 sah vor „Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zu lassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.“ Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 4 a) FO 2008 stellte eine Ordnungswidrigkeit dar, vgl. § 7 FO 2008.

Insbesondere erläuterte der Kreis Düren bereits nicht, weshalb es zur Unterbindung der genannten, dem Totengedenken widersprechender „Aufmärsche und Veranstaltungen“ unterschiedslos jedem Besucher der Friedhöfe untersagt sein soll, „Kränze oder ähnliche Gebinde“ abzulegen und weshalb dies dort gerade an den genannten Orten unzulässig sein soll. Dass und weshalb z. B. das Abstellen eines Grablichtes an den Hochkreuzen der Friedhöfe deren Würde als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der Besinnung widersprechen soll, ist von vornherein nicht zu ersehen.

 

III. Die Entfernung jeglichen Grabschmucks von den Soldatenfriedhöfen in Hürtgen und Vossenack und deren Vernichtung durch den Kreis Düren ab Sommer 2022

Im Sommer 2022 erhielt ich verschiedene Mitteilungen, wonach der Kreis Düren – aus unbekannten Gründen – jeglichen Grabschmuck von den Soldatenfriedhöfen in Hürtgen und Vossenack habe entfernen lassen. Dies bestätigte der Kreis Düren auf einen hierzu im September 2022 von mir eingereichten Auskunftsantrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen („IFG NRW“) und teilte mit Bescheid vom 19.09.2022 mit (deren wenig kompetente Ausführungen zur angeblichen Unanwendbarkeit des IFG NRW sollen hier nicht weiter kommentiert werden):

„Aufgrund § 4 Abs. 4 a) der vom Kreistag beschlossenen Friedhofsordnung vom 23.06.2008 für die Kriegsgräberstätten Hürtgen und Vossenack wurde jeglicher Grabschmuck nach Ablage auf den Kriegsgräberstätten vom Friedhofswärter entfernt und entsorgt.“

 

Nachdem der besagte § 4 Abs. 4 a) FO 2008 schon wegen seiner Beschränkung auf „Kränze oder ähnliche Gebinde“ und die genannten Örtlichkeiten keine Rechtsgrundlage dafür bietet, jeglichen Grabschmuck von den beiden Friedhöfen zu entfernen, bat ich den Kreis Düren aufgrund des IFG NRW Ende September 2022 ergänzend um Auskunft zu folgenden Fragen:

„1. Wurden die betroffenen Angehörigen vor oder nach der Entfernung und Entsorgung ihres Grabschmucks informiert?

 a) Wenn ja: Wann und in welcher Form ist dies (jeweils) erfolgt?

2. Wer hat die rechtliche Zulässigkeit der Entfernung und Entsorgung des Grabschmucks geprüft und wann ist dies erfolgt?

3. Wer hat geprüft, ob der vielfach seit Jahren dort befindliche Grabschmuck jedenfalls nach der Ausnahme des § 4 Abs. 5 der Friedhofsordnung an seinem jeweiligen Ort verbleiben kann und wann ist dies erfolgt?“

 

Der Kreis Düren teilte hierzu mit Bescheid vom 26.10.2022 mit:

„Frage 1.: (…)

Die Angehörigen wurden durch die an den Kriegsgräberstätten aushängende Friedhofsordnung über die Nichtzulässigkeit des Anbringens von Grabschmuck informiert und müssen daher nicht zusätzlich über die Entfernung informiert werden.

Frage 2.: (…)

Die rechtliche Zulässigkeit ist aufgrund der Friedhofsordnung gegeben. Der Friedhofswärter wurde durch seinen Arbeitgeber Kreis Düren mündlich angewiesen, entsprechend der Friedhofsordnung zu handeln.

Frage 3.: (…)

Der Kreis Düren kann gemäß der Friedhofsordnung Ausnahmen zulassen, wenn ihm dies angezeigt bzw. dies beantragt wird. Eine derartige Anzeige bzw. Antrag hat es bislang nie gegeben.“

 

Demnach hat der Kreis Düren den Grabschmuck von allen Gräbern der Soldatenfriedhöfe in Hürtgen und Vossenack entfernt, obwohl dies die seinerzeit geltende Friedhofsordnung schon ihrem Wortlaut nach nicht zuließ. Eine vorherige Information der betroffenen Angehörigen erfolgte nicht. Ihr Eigentum wurde ohne Ankündigung „entfernt und entsorgt“, also vernichtet. Die rechtliche Zulässigkeit dieses Vorgehens hat der Kreis Düren zu keinem Zeitpunkt geprüft, sondern behauptet diese Zulässigkeit pauschal „aufgrund der Friedhofsordnung“.

Rechtsstaatliches Verhalten sieht zweifelsohne anders aus. Wer häufiger mit dem Kreis Düren zu tun hat, wundert sich hierüber vermutlich nicht. Die juristischen Kompetenzen scheinen dort – zumindest nach hiesiger Erfahrung – selbst in den Fachabteilungen eher mäßig ausgeprägt zu sein. Als anschauliches Beispiel mag der Umstand dienen, dass von Stadt bzw. Kreis Düren erlassene Maßnahmen zum Schutz vor dem Corona-Virus, namentlich ein Verweilverbot und eine Maskenpflicht, vom zuständigen Verwaltungsgericht Aachen jedenfalls viermal (!) für rechtswidrig befunden wurden (vgl. die Verfahren mit den Az. 6 L 82/21, 7 L 147/21, 7 L 160/21, 7 L 180/21 und die entsprechende Pressemitteilung des VG Aachen) – zumindest nach hiesiger Kenntnis dürfte dies bundesweit einmalig sein.

 

IV. Die zweite „Friedhofsordnung“ des Kreises Düren für die Soldatenfriedhöfe in Hürtgen und Vossenack vom 13.09.2022

Offenbar erkannte der Kreis Düren selbst die rechtliche Fragwürdigkeit seines Handels und betrieb den Erlass einer neuen Friedhofsordnung (nachfolgend „FO 2022“). Diese sei nach eigenen Angaben in der zugehörigen öffentlichen Vorlage Drs.Nr. 294/22

„unter Mitwirkung des Rechts- und Ordnungsamtes, der Kreispolizeibehörde und dem Beauftragten für die Betreuung der Kriegsgräberstätten Vossenack und Hürtgen als Orte einer demokratischen Erinnerungskultur, Herrn Möller, entwickelt“

worden. Der Entwurf stammt von Karl-Josef Mainz, Amtsleiter der Abteilung Zentrales Gebäudemanagement beim Kreis Düren.

Über die Vorlage hat der Kreistag in seiner 11. Sitzung am 13.09.2022 unter Ziffer 5 der Tagesordnung abgestimmt und diese mit den Stimmen aller Fraktionen – CDU, SPD, Grüne, AfD, DLP, FDP und UWG – wiederum einstimmig angenommen. Die Tagesordnung und die mitwirkenden Personen sind aus der Sitzungsniederschrift ersichtlich. Alle entsprechenden Informationen sind auch im Ratsinfosystem des Kreises Düren abrufbar.

Dass sich die Fraktionen vor ihrer Zustimmung inhaltlich näher mit der Vorlage befasst haben, scheint zweifelhaft, denn als Grund für die Neufassung erklärte der Landrat darin lapidar, diese diene „insbesondere“ der „begrifflichen Überarbeitung“; die darin ebenfalls vorgenommenen erheblichen inhaltlichen Änderungen blieben unerwähnt. Insbesondere wurde der Verbotskatalog des § 4 Ziffer 4. a) zum „Verhalten auf den Friedhöfen“ gravierend erweitert und es den Besuchern der Friedhöfe nun „insbesondere“ verboten (Änderungen gegenüber der FO 2008 unterstrichen),

„Kränze oder Blumen, Vasen oder andere Zeichen der Trauerbekundung an den Hochkreuzen, den Gedenksteinen oder dem Sarkophag in Vossenack niederzulegen.“

 

Nach § 4 Ziffer 5. FO 2022 sind wiederum Ausnahmen möglich, ein Verstoß gegen § 4 Ziffer 4. a) FO 2022 ist unverändert eine Ordnungswidrigkeit (vgl. § 7 FO 2022).

Bemerkenswerterweise wurde heimlich auch § 2 geändert, der zuvor die gesetzliche Verpflichtung aus § 1 Abs. 1 GräberG betont hatte, wonach den Opfern von Krieg und Gewaltherrschaft in besonderer Weise zu gedenken und „für zukünftige Generationen die Erinnerung daran wach zu halten, welche schrecklichen Folgen Krieg und Gewaltherrschaft haben“. Die Betonung der Pflicht zum Opfergedenken wurde aus der Friedhofsordnung entfernt. § 2 lautet nun:

„Die auf den beiden Kriegsgräberstätten Hürtgen und Vossenack Bestatteten haben dort dauerndes Ruherecht. Nach dem am 1. Juli 1965 vom Deutschen Bundestag in einer revidierten Fassung verabschiedeten ‚Gräbergesetz‘ soll dies nicht zuletzt dazu dienen ‚für zukünftige Generationen die Erinnerung daran wach zu halten, welche schrecklichen Folgen Krieg und Gewaltherrschaft haben.‘“

 

Von Opfergedenken ist in der neuen Friedhofsordnung also keine Rede mehr. Allein die vorgenommenen Änderungen und die Vorgehensweise lassen tief blicken.

Auch aufgrund der FO 2022 nimmt der Kreis Düren offenbar eine umfassende Befugnis zur Entfernung und Vernichtung jeglicher auf den Soldatenfriedhöfen in Hürtgen und Vossenack abgelegter „Zeichen der Trauerbekundung“ an, wenngleich dies selbst der Wortlaut der verschärften Friedhofsordnung nicht hergibt. So hat der Kreis Düren offenbar am letzten Volkstrauertag im November 2022 alle auf den besagten Soldatenfriedhöfen abgelegten „Zeichen der Trauerbekundung“ entfernen und vernichten lassen.

 

V. Bewertung

Demnach meint der Kreis Düren offenbar aufgrund der neuen Friedhofsordnung jedem Besucher der Soldatenfriedhöfe in Hürtgen und Vossenack pauschal die Ablage jeglicher „Zeichen der Trauerbekundung“ dort an jedem Ort verbieten zu können. Man nimmt anscheinend ein Totalverbot der Niederlegung von „Zeichen der Trauerbekundung“ auf beiden Friedhöfen an, wonach es nun nicht mehr zulässig wäre, dort Pflanzen, z. B. Blumen, oder Grabkerzen abzulegen; dies nicht einmal zum Gedenken an die auf diesen Friedhöfen bestatteten Zivilopfer und Zwangsarbeiter.

Wie dies jemals rechtlich zulässig sein soll, insbesondere im Hinblick auf die zahlreichen betroffenen Grundrechte, fragte man sich offenbar beim Kreis Düren einmal mehr nicht.

Wie gesagt, ist auch der Kreis Düren nach § 1 Abs. 1 GräberG dazu verpflichtet, den Opfern von Krieg und Gewaltherrschaft in besonderer Weise zu gedenken, womit eine absolute Untersagung des Ablegens von „Zeichen der Trauerbekundung“ für den Besucher eines entsprechenden Friedhofs, die gerade diesem Gedenken dient, von vornherein unvereinbar ist. Der Kreis Düren mag diese ihm gesetzlich auferlegte Verpflichtung aus der FO 2022 gestrichen haben; dass sie gleichwohl auch für ihn unverändert gültig und verbindlich bleibt, versteht sich von selbst.

Nach hiesiger juristischer Betrachtung dürfte es sich bei der vom Kreis Düren eingeräumten Vernichtung des Grabschmucks von den besagten Soldatenfriedhöfen um Sachbeschädigungen handeln, also um Straftaten; zudem dürften auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bestehen. Ob betroffene Angehörige sich gegen die Vernichtung ihres Eigentums zur Wehr gesetzt haben, ist hier nicht bekannt; dringend zu empfehlen und zu wünschen wäre es. Die FO 2022 ist – ebenso wie die FO 2008 – ein fachlich laienhaftes Machwerk, das aus einer ganzen Reihe von Gründen rechtswidrig sein dürfte.

Als regelmäßiger Besucher der besagten Soldatenfriedhöfe, der zum Gedenken an die dort ruhenden Toten und an die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft im Allgemeinen vor Ort „Zeichen der Trauerbekundung“ niederlegt, bin ich meinerseits von dem entsprechenden Verbot des Kreises Düren betroffen und habe daher rechtliche Schritte beim zuständigen Verwaltungsgericht eingeleitet.

 

Ergänzung am 21./22.02.2023:

Inzwischen hat der Kreis Düren seine entsprechende Haltung in einem auf den 03.02.2023 datierten Schreiben des Landrats, das erst zwei Wochen später hier eingegangen ist, bekräftigt. Unter Verweis auf sein „Hausrecht“ hält der Kreis Düren eine Niederlegung von „Zeichen der Trauerbekundung“ auf den besagten Soldatenfriedhöfen nicht ohne vorherige Genehmigung für statthaft, hierfür sei ein „Antrag auf Zulassung einer Ausnahme“ nach der FO 2022 zu stellen.

Ob diese Haltung vor Gericht Bestand hat, wird sich zeigen.

 

Ergänzung am 28.08.2023:

Inzwischen hat der Kreis Düren durch eine interne Dienstanweisung auf den beiden Soldatenfriedhöfen im Hürtgenwald auch die Ablage von Fotos der Gefallenen in Uniform untersagt; ein Bericht darüber ist hier abrufbar.

 

Über Neuigkeiten zu dem Thema wird auf diesem Blog berichtet werden.

 

(Titelfoto: Soldatenfriedhof Hürtgen, August 2022,
Grab eines „Unbekannten mit Kind“ sowie dreier unbekannter Soldaten)

 

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